JudikaturJustizRS0100998

RS0100998 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. September 1974

Wurde neben der Hauptfrage auf Raub eine Eventualfrage auf räuberischen Gesellschaftsdiebstahl gestellt, ist eine (weitere) Eventualfrage auf (einfachen) Diebstahl entbehrlich, weil die Geschwornen die Möglichkeit haben, durch entsprechende Einschränkung (§ 330 Abs 2 StPO), mit der sie die Gewaltanwendung bzw die Tatbegehung mit einem Diebsgenossen verneinen, ihrer Überzeugung von einer anderen rechtlichen Gestaltung der Tat Ausdruck zu verleihen.