JudikaturJustizRS0100981

RS0100981 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Mai 2016

Eine Unvollständigkeit des Wahrspruches (der Antwort) der Geschwornen ist nur dann gegeben, wenn die Geschwornen eine Frage unberechtigterweise nicht beantwortet haben.

Entscheidungen
10