JudikaturJustizRS0100968

RS0100968 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Mai 1994

Selbst nach der Neufassung des § 345 Abs 1 Z 5 StPO durch das StPÄG 1993, BGBl 1993/526, kann die Hintansetzung oder unrichtige Anwendung von Gesetzen oder Grundsätzen des Verfahrens, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Art 6 MRK, oder sonst durch das Wesen eines die Strafverfolgung oder Verteidigung sichernden fairen Verfahrens geboten ist, nur unter der weiteren (formellen) Voraussetzung mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden, daß in der Hauptverhandlung über einen entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers nicht oder nicht in seinem Sinne erkannt worden ist.