RS0100952 – OGH Rechtssatz
RS0100952 – OGH Rechtssatz
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Der Nichtigkeitsgrund der Z 8 scheint zwar nicht unter den relativen Nichtigkeitsgründen auf (§ 345 Abs 3 und 4 StPO). Dessen ungeachtet setzt aber, wie prinzipiell für jedes Rechtsmittel, die erfolgreiche Geltendmachung auch dieses Nichtigkeitsgrunds eine Beschwer des Rechtsmittelwerbers voraus. Die unrichtige Rechtsbelehrung zu einer gar nicht indizierten Zusatzfrage ist folgerichtig unerheblich.