JudikaturJustizRS0100951

RS0100951 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Juli 1997

Die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrudnes nach § 345 Z 5 StPO setzt die Stellung eines entsprechendnen Beweisntrages durch den beschwerdeführer in der Hauptverhandlung voraus, in welchem die Umstände, die durch das betreffende Beweismittel erwiesen werden sollen, anzuführen sind; ein mit Nichtigkeitsfolge bedrohter Verfahrensmangel kommt nur in Betracht, wenn über diesen Antrag nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers entschieden worden ist (SSt 10/88; EvBl 1948/915; 1951/349).

Entscheidungen
8