JudikaturJustizRS0100885

RS0100885 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Mai 1995

Eine Beweisaufnahme ist (ebenso wie im gesamten Strafprozeß) nur insoweit erforderlich, als die Sachlage einen Anlaß bietet, demnach die Beweisaufnahme ein maßgebendes Resultat erwarten läßt.

Entscheidungen
7