JudikaturJustizRS0100875

RS0100875 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. April 1996

Eine Diskrepanz zwischen Wahrspruch und Urteilsspruch stellt den Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 4 StPO nicht her, sondern kann allein unter dem Gesichtspunkt eines materiellen Nichtigkeitsgrundes beachtlich sein.

Entscheidungen
2