JudikaturJustizRS0100842

RS0100842 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Februar 2004

Befangenheit eines Richters stellt Nichtigkeitsgrund des § 345 Z 1 StPO nicht her. Wird der Ablehnung eines Richters in der Hauptverhandlung nicht Folge gegeben, kann bei Zutreffen der Voraussetzungen der Nichtigkeitsgrund des § 345 Z 5 StPO vorliegen.

Entscheidungen
15