RS0100734 – OGH Rechtssatz
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Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 324 StPO und eine sachlich nicht gebotene Anwesenheit des Schwurgerichtshofes während der Beratung der Geschwornen vermag weder den Nichtigkeitsgrund des § 345 Z 1 StPO noch einen anderen Nichtigkeitsgrund zu verwirklichen.