JudikaturJustizRS0100734

RS0100734 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Mai 1970

Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 324 StPO und eine sachlich nicht gebotene Anwesenheit des Schwurgerichtshofes während der Beratung der Geschwornen vermag weder den Nichtigkeitsgrund des § 345 Z 1 StPO noch einen anderen Nichtigkeitsgrund zu verwirklichen.