JudikaturJustizRS0100657

RS0100657 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Januar 1997

Die Beurteilung der rechtlichen Erheblichkeit der vorgebrachten Tatsachen steht ausschließlich dem Schwurgerichtshof zu. Hält er dafür, daß sie die Unterstellung der Tat unter ein anderes Strafgesetz nicht gestatten, so darf er eine entsprechende Eventualfrage nicht stellen.

Entscheidungen
14