RS0100592 – OGH Rechtssatz
RS0100592 – OGH Rechtssatz
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Die bloße Bestreitung der Absicht zu töten stellt an sich noch nicht die Behauptung einer anderen feindseligen Absicht dar und verpflichtet den Gerichtshof nicht zur Stellung einer Eventualfrage in der Richtung der schweren körperlichen Beschädigung. Liegen aber Umstände vor, vermöge deren die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat möglicherweise zwar ohne eine auf den Tötungserfolg gerichtete Absicht, aber in einer anderen Absicht deren feindseliger Charakter sich aus der Art des Angriffs und aus dem Gebrauch eines Messers zur Ausführung der Tat ergibt, begangen wurde, ist der Gerichtshof zur Stellung einer Eventualfrage in Richtung der §§ 152, 155 StG verpflichtet.