JudikaturJustizRS0100455

RS0100455 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juni 1987

Die Berufung ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn lediglich für den Fall des Erfolgs der Nichtigkeitsbeschwerde, also nur bedingungsweise Strafherabsetzung und bedingter Strafaufschub begehrt werden.

Entscheidungen
5