JudikaturJustizRS0100366

RS0100366 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Juli 1986

Der Ausdruck Strafberufung läßt offen, ob die Strafart oder das Strafmaß bekämpft wird; eine solche Berufung ist daher in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Entscheidungen
7