JudikaturJustizRS0100245

RS0100245 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. April 1993

Die Erweiterung der Rechtsmittelfrist auf vier Wochen gilt nur für einheitliche, wenn auch gemäß § 276 a, erster Satz, StPO vertagte Hauptverhandlungen, nicht aber für nach § 276 a, zweiter Satz, StPO wiederholte Hauptverhandlungen, bei denen die davor liegenden Verhandlungstage nicht zählen.

Entscheidungen
6