JudikaturJustizRS0100234

RS0100234 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Mai 1972

Gegen den im Sinne des § 285 a Z 3 letzter Satz StPO erteilten Auftrag zur Unterfertigung einer Beschwerde durch einen Verteidiger gibt es kein ordentliches Rechtsmittel, weil im Gerichtshofverfahren eine dem § 481 StPO entsprechende Bestimmung fehlt und daher eine Beschwerde gegen einen gerichtlichen Beschluß nur in den im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen, wozu der genannte Auftrag nicht gehört, zulässig ist.