RS0100234 – OGH Rechtssatz
RS0100234 – OGH Rechtssatz
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Gegen den im Sinne des § 285 a Z 3 letzter Satz StPO erteilten Auftrag zur Unterfertigung einer Beschwerde durch einen Verteidiger gibt es kein ordentliches Rechtsmittel, weil im Gerichtshofverfahren eine dem § 481 StPO entsprechende Bestimmung fehlt und daher eine Beschwerde gegen einen gerichtlichen Beschluß nur in den im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen, wozu der genannte Auftrag nicht gehört, zulässig ist.