RS0100226 – OGH Rechtssatz
RS0100226 – OGH Rechtssatz
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Der Oberste Gerichtshof muss sich, soweit die Nichtigkeitsbeschwerde zuungunsten des Angeklagten erhoben wurde, auch bei Mängeln der rechtlichen Beurteilung auf die Überprüfung beschränken, ob der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund in der in der Beschwerde ausgeführten Richtung vorliegt, ohne in anderer Richtung vorliegende Mängel der rechtlichen Beurteilung aufgreifen zu können.