JudikaturJustizRS0100202

RS0100202 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juli 2022

Die im ersten Satz des § 290 Abs 1 StPO angeordnete Beschränkung des OGH auf im Sinne der §§ 285 Abs 1 und 285 a Z 2 StPO, also namentlich in der dort vorgeschriebenen Form sachlich inhaltlich der Rechtsmittelanmeldung oder in der Rechtsmittelschrift geltend gemachte Nichtigkeitsgründe bezieht sich nicht nur auf formale, sondern auch auf materielle Nichtigkeitsgründe. Ein neues materiellrechtliches Vorbringen beim Gerichtstag kann daher nur als Anregung einer Maßnahme nach dem zweiten Satz des § 290 Abs 1 StPO behandelt werden.

Entscheidungen
5