Spruch Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 1 1/2 (eineinhalb) Jahre herabgesetzt. Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben. Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.…
Text Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz I***** des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 14.Mai 1991 in Wien dadurch, daß er den am 23.Juli 1987 geborenen Rene D***** würgte, wobei er mehrfach schreiend äußerte, wenn ihm Susanna I***** kein Geld gebe…
Rechtliche Beurteilung Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Nichtigkeitsgründe nach Z 5 a, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. In der Tatsachenrüge nach dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Würdigung der Angaben der Ze…