JudikaturJustizRS0100059

RS0100059 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Mai 1996

In der Erklärung des Angeklagten, die Strafe anzutreten, liegt ein unwiderruflicher Verzicht auf die Nichtigkeitsbeschwerde; damit im Widerspruch stehende Erklärungen des Verteidigers sind ohne Bedeutung.

Entscheidungen
20