JudikaturJustizRS0100051

RS0100051 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juni 2022

Eine mündlich ausgesprochene Rückziehung eines Rechtsmittels ebenso wie auch ein mündlich ausgesprochener Verzicht werden bereits mit dieser Erklärung wirksam und unwiderruflich. Es kommt nicht darauf an, wann und in welcher Form diese Erklärung aktenkundig gemacht wird.

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