JudikaturJustizRS0099972

RS0099972 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Mai 1996

Ein Widerspruch des Angeklagten gegen die Einlegung des Rechtsmittels seitens des Verteidigers bedeutet einen vom Angeklagten abgegebenen Rechtsmittelverzicht und, soferne das Rechtsmittel durch den Verteidiger bereits angemeldet oder ausgeführt wurde, eine Zurückziehung des Rechtsmittels.

Entscheidungen
7