RS0099909 – OGH Rechtssatz
RS0099909 – OGH Rechtssatz
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Die zu § 281 Abs 1 Z 9 lit a, b und Z 10 StPO entwickelte Judikatur über den sogenannten Feststellungsmangel ist auf die Rechtsrügen nach § 345 Abs 1 StPO nicht übertragbar, weil eine Verpflichtung der Geschworenen zur Feststellung eines konkreten Sachverhalts, der die umfassende rechtliche Beurteilung ermöglicht, nach dem Gesetz nicht besteht. Die Erörterung aller aus den Verfahrensergebnissen resultierenden Rechtsfragen ist vielmehr durch die Vorschriften über die Fragestellung (§§ 312 bis 316 StPO) sichergestellt; diesbezügliche Verfahrensfehler stehen unter der Nichtigkeitssanktion der Z 6 des § 345 Abs 1 StPO.