JudikaturJustizRS0099849

RS0099849 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. April 1986

Eine Überschreitung der Grenzen des anzuwendenden gesetzlichen Strafsatzes im Sinne des zweiten Falles der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO (der nicht jeweils für den einzelnen Fall durch das Verhältnis zur Höhe eines Wertes, Nutzens oder Schadens bestimmt wird - vgl Art VII StRAG BGBl 1974/422) ist nämlich bei der Ausmessung der Strafe nicht nur dann gegeben, wenn letztere (ohne Anwendung der §§ 39 oder 41 StGB) gezielt unter dem Mindestmaß oder dem Höchstmaß tatsächlich festgesetzt wird, sondern auch in jenen Fällen, in denen das Gericht diese Grenzen bei der Wahl des anzuwendenden Strafsatzes überschreitet, mag sich der unterlaufene Fehler deshalb, weil die festgesetzte Strafe trotz ihrer (gemessen am richtigen Strafsatz) relativen Fehlerhaftigkeit in ihrem absolutem Ausmaß innerhalb des richtigen Strafrahmens liegt, im Ausspruch über die Strafhöhe an sich gar nicht sichtbar werden.

Entscheidungen
3