JudikaturJustizRS0099692

RS0099692 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. April 2002

Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 a StPO läge nur dann vor, wenn gegen die Richtigkeit der wesentlichen Tatsachenfeststellungen erhebliche Bedenken bestünden, die entweder aus schwerwiegenden, die Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung (§§ 3, 232 Abs 2, 254 StPO) ignorierenden Verfahrensmängeln resultieren oder auf das Außerachtlassen aktenkundiger Beweisergebnisse zurückzuführen sind, die sich bei einer lebensnahen, an der allgemeinen menschlichen Erfahrung orientierten Beurteilung mit dem festgestellten Sachverhalt nicht oder nur schwer in Einklang bringen lassen. Eine Bekämpfung der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen in Form einer Schuldberufung ist aber nach wie vor unzulässig (EvBl 1988/108, 109, 116 uva).

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