RS0099689 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Ein Feststellungsmangel liegt vor, wenn die Feststellung eines Umstandes fehlt, der für die Beurteilung der Tat erheblich und beweismäßig indiziert ist.
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Ein Feststellungsmangel liegt vor, wenn die Feststellung eines Umstandes fehlt, der für die Beurteilung der Tat erheblich und beweismäßig indiziert ist.