JudikaturJustizRS0099678

RS0099678 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. September 2021

Sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken können nur aus jenen Aktenteilen dargetan werden, die rechtmäßigerweise der Einsicht des Angeklagten oder seines Verteidigers zugänglich sind. Eine Kenntnis von Vorgängen, die dem Beratungsgeheimnis unterliegen (§ 45 Abs 2 StPO, § 170 Abs 3 Geo) - durch wen immer dies ermöglicht wurde - kann nicht zum "Anfechtungsprivileg" jenes Angeklagten führen, dem das Beratungsgeheimnis durch einen gesetzwidrigen Vorgang zugänglich gemacht wurde. Vorgänge aus der Beratung können somit überhaupt nicht Gegenstand einer Tatsachenrüge sein; Erwägungen jener Mitglieder des Geschworenengerichtes bzw des Schwurgerichtshofes, die mit ihrer Meinung in der der Prozeßordnung gemäß durchgeführten Abstimmung nicht durchgedrungen sind, sind demnach bei Behandlung einer Tatsachenrüge unbeachtlich.

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3