JudikaturJustizRS0099664

RS0099664 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Oktober 1983

Wird über eine Offizialanklage und eine Privatanklage wegen der gleichen Tat gemeinsam verhandelt, so ist gegebenenfalls ein gesonderter Freispruch von jeder der beiden Anklagen zu fällen. Erfolgt aber formell nur ein Freispruch von der Offizialanklage, liegt darin nicht der Nichtigkeitsgrund der Z 7 des § 281 StPO. Der Privatankläger kann den Freispruch anfechten, aber nur deshalb, weil keine Verurteilung wegen des von ihm behaupteten Privatanklagedeliktes erfolgte.