RS0099600 – OGH Rechtssatz
RS0099600 – OGH Rechtssatz
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Mit abweichenden Feststellungen, die über denselben (urteilsgegenständlichen) Vorfall in anderen Verfahren getroffen wurden, muß sich das Gericht nicht auseinandersetzen: genug daran, daß es auf die jenen Feststellungen zugrunde liegende Beweisaufnahme im erforderlichen Ausmaß Bedacht nimmt und für seine eigenen Konstatierungen eine mängelfreie Begründung gibt; an die Würdigung der dort erhobenen Beweise in jenen anderen Verfahren ist es im Sinn des § 258 Abs 2 StPO in keiner Weise gebunden.