JudikaturJustizRS0099589

RS0099589 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Januar 2016

Eine Unvollständigkeit im Sinne des § 281 Z 5 StPO, kann nur in einer unvollständigen Würdigung der vorliegenden Beweise, nicht hingegen in einer unvollständigen Ausschöpfung möglicher Beweisquellen gelegen sein (ZBl 1936/47).

Entscheidungen
60