JudikaturJustizRS0099548

RS0099548 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. August 2023

Ein innerer Widerspruch ist nur dann gegeben, wenn der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen mit sich selbst (nicht aber mit einzelnen, ohnehin erörterten Beweisergebnissen) im Widerspruch ist, das Urteil verschiedene Tatsachen feststellt, die sich gegenseitig ausschließen oder die gezogenen Schlussfolgerungen tatsächlicher Art nach den Denkgesetzen nebeneinander nicht bestehen können.

Entscheidungen
18