JudikaturJustizRS0099526

RS0099526 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Februar 2020

Ein nur bedingungsweise (für den Fall der Unschlüssigkeit des Gerichts zwischen zwei vorliegenden Gutachten) gestellter Beweisantrag ist bei Ausbleiben der Bedingung (das Gericht folgte im Urteil einem der beiden Gutachten) mit dem bloßen Hinweis darauf abzulehnen, ohne daß es einer weiteren Begründung bedarf.

Entscheidungen
5