RS0099434 – OGH Rechtssatz
RS0099434 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Keine gesetzmäßige Ausführung, wenn es der Beschwerdeführer unterläßt, jene Umstände (substantiierend) zu bezeichnen, die von seiner Rüge betroffen sind, und jene Beweisergebnisse zu spezifizieren, welche die Rüge begründen könnten.