JudikaturJustizRS0099434

RS0099434 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. November 2019

Keine gesetzmäßige Ausführung, wenn es der Beschwerdeführer unterläßt, jene Umstände (substantiierend) zu bezeichnen, die von seiner Rüge betroffen sind, und jene Beweisergebnisse zu spezifizieren, welche die Rüge begründen könnten.

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