JudikaturJustizRS0099278

RS0099278 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Oktober 1964

Es ist mit §§ 238, 262 ABGB offenbar unvereinbar, eine von einem solchen Dritten dem Gericht übermittelte Abrechnung, solange sich der Vormund nicht mit ihr identifiziert hat, als Abrechnung (Schlußrechnung) zu behandeln, durch einen Sachverständigen (auf Kosten des Mündels) überprüfen zu lassen und dergleichen.