JudikaturJustizRS0099275

RS0099275 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. März 2014

Wird eine von vornherein unmögliche Beweiserhebung - hier: flüchtiger, von den Sicherheitsbehörden nicht ausforschbarer Zeuge - beantragt, mangelt es an einer prozessordnungsgemäßen Antragstellung, weshalb die allein darauf gestützte Verfahrensrüge gemäß § 285d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285a Z 2 StPO zurückzuweisen ist.

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