JudikaturJustizRS0099254

RS0099254 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. November 2000

Nach der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes gilt die Unterlassung einer Äußerung zu der in der Hauptverhandlung angekündigten oder begonnenen Verlesung als Zustimmung.

Entscheidungen
3