JudikaturJustizRS0099246

RS0099246 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. September 2020

Aktenteile, die keine Aussagen oder Gutachten enthalten, müssen verlesen werden, wenn nicht beide Parteien darauf verzichten; eines Einverständnisses bedarf es insoweit nicht.

Entscheidungen
6