JudikaturJustizRS0099195

RS0099195 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. November 1999

Auch nach Einführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO kann die unvollständige Ausschöpfung möglicher Beweisquellen grundsätzlich nur aus der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO, somit nur unter der Voraussetzung entsprechender Antragstellung in erster Instanz gerügt werden. Lediglich ausnahmsweise, nämlich dann, wenn aus den Akten gegen die Pflicht zur amtswegigen Wahrheitserforschung (§§ 3, 232 Abs 2, 254 StPO) verstoßen wurde, die Sachverhaltsermittlung derart mangelhaft geblieben ist, daß erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen auf der Basis der bisherigen Verfahrensergebnisse bestehen, kommt Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 a StPO in Betracht (vgl in diesen Sinne bereits 11 Os 44/88).

Entscheidungen
54