JudikaturJustizRS0099192

RS0099192 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. August 1989

Keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 1 StPO, wenn trotz Unterbleiben einer formellen Beschlußfassung auf Neudurchführung der Hauptverhandlung - was an sich nicht schadet (ÖJZ-LSK 1984/35) - die Hauptverhandlung unter Beachtung der für die Durchführung der Hauptverhandlung geltenden Vorschriften tatsächlich neu durchgeführt wurde. Daß diesfalls die Anklage verlesen und nicht vorgetragen wurde, verschlägt nichts, weil dieser Vorgang nicht unter Nichtigkeitssanktion steht (vgl § 244 StPO aF und nF).