RS0099175 – OGH Rechtssatz
RS0099175 – OGH Rechtssatz
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Den Ausführungen des Beschwerdeführers, bei der gegebenen (unklaren) Beweislage sei es "absolut erforderlich", alle Beweismittel auszuschöpfen, die nur " irgendwie zur Aufklärung der Sachlage beitragen können", kann in dieser allgemeinen Formulierung jedenfalls nicht beigetreten werden, würde dies doch in vielen Fällen zu einer sachlich nicht vertretbaren Verfahrensausweitung und Verfahrensverzögerung sowie unter Umständen eben darum zu einer Verdunkelung der Wahrheit führen. Eine Beweisaufnahme ist auch vor dem Geschwornengericht nur dann geboten, wenn sie ein maßgebliches, den Wahrspruch allenfalls noch zugunsten des Angeklagten beeinflussendes Ergebnis erwarten läßt, dh, wenn die gesamte Verfahrenslage eine solche Erwartung unterstützt (vgl EvBl 1971/160).