JudikaturJustizRS0099108

RS0099108 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Mai 2019

Die undifferenziert zu den Nichtigkeitsgründen der " Z 5 und 5a" dargelegten Beschwerdeausführungen sind nur insoweit der gesetzlichen Vorschrift einzelner und bestimmter Bezeichnung (§ 285 Abs 1 StPO) entsprechend und damit für eine sachliche Prüfung geeignet, als sie inhaltlich dem einen oder anderen Nichtigkeitsgrund zugeordnet werden können.

Entscheidungen
3