JudikaturJustizRS0098958

RS0098958 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Oktober 1959

Erscheint im Falle notwendiger Verteidigung der ordnungsgemäß geladene frei gewählte Verteidiger des Angeklagten unentschuldigt nicht zum Gerichtstag, sind ihm in sinngemäßer Anwendung des § 274 StPO die Kosten der Vertagung des Gerichtstag und der Bestellung eines anderen Verteidigers für den Gerichtstag aufzuerlegen.