RS0098958 – OGH Rechtssatz
RS0098958 – OGH Rechtssatz
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Erscheint im Falle notwendiger Verteidigung der ordnungsgemäß geladene frei gewählte Verteidiger des Angeklagten unentschuldigt nicht zum Gerichtstag, sind ihm in sinngemäßer Anwendung des § 274 StPO die Kosten der Vertagung des Gerichtstag und der Bestellung eines anderen Verteidigers für den Gerichtstag aufzuerlegen.