JudikaturJustizRS0098950

RS0098950 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. August 2004

Für die Überprüfung des Urteils durch den OGH ist nur die Urschrift des Urteils maßgebend. Auf Schreibfehler in der Urteilsabschrift kann eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht gestützt werden.

Entscheidungen
8