RS0098944 – OGH Rechtssatz
RS0098944 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Bei einer Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal nach § 234 StPO kann die Verhandlung in seiner Abwesenheit bis zum Schluss durchgeführt werden, ohne dass dies von Nichtigkeit bedroht wäre (so schon RZ 1936,204, EvBl 1947/708).