JudikaturJustizRS0098812

RS0098812 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Januar 2008

Ein Beschluss auf Ausscheidung gemäß § 57 StPO ist keine gesetzmäßige Erledigung einer in der Hauptverhandlung ausgedehnten Anklage und vermag den Verlust des Verfolgungsrechts des Anklägers (§ 263 Abs 2 Ende StPO) nicht zu hindern.

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