JudikaturJustizRS0098808

RS0098808 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Februar 2008

Der berechtigte Ankläger hat, damit ihm die Verfolgung hinsichtlich einer in der Hauptverhandlung neu hervorgekommenen Tat gewahrt bleibe, sogleich einen eindeutigen und ausdrücklichen Verfolgungsantrag auch dann zu stellen, wenn eine Urteilsfällung über dieses Faktum im gegenständlichen Verfahren gesetzlich gar nicht zulässig wäre, weil zB vermöge der gesetzlichen Strafdrohung die Zuständigkeit des Einzelrichters überschritten wäre.

Entscheidungen
3