JudikaturJustizRS0098727

RS0098727 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. November 1982

Ergibt sich nach Lage des Falles eine Schlußfolgerung aus anderen Konstatierungen geradezu zwangsläufig von selbst, so bedarf sie keiner besonderen Begründung.

Entscheidungen
3