JudikaturJustizRS0098720

RS0098720 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. August 2021

Das Zitat "§ 15 StGB" gemäß § 260 Abs 1 Z 4 StPO und gar erst die Anführung des mildernden Umstands des § 34 Z 13 StGB in den Entscheidungsgründen könnten das Fehlen eines gemäß § 260 Abs 1 Z 1 - 3 StPO bei sonstiger Nichtigkeit verlangten Bestandteils des Urteilsspruchs niemals ersetzen! Hinzugefügt sei, daß die Z 2 des § 260 Abs 1 StPO lediglich Ausspruch des verwirklichten Tatbestands des Besonderen Teils ("strafbare Handlung"), nicht aber dessen Verwirklichungsstadium (Versuch oder Vollendung) verlangt; Z 1 hingegen umgreift die ganze Tat", folglich auch deren Entwicklungsstufe.

Entscheidungen
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