JudikaturJustizRS0098678

RS0098678 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 1956

Da Ausnahmen von der Regel, daß die längste Dauer des Arrestes sechs Monate beträgt, bestehen, kann aus § 247 StG nicht geschlossen werden, daß die längste Dauer des Arrestes sechs Monate schlechthin nicht übersteigen darf. Der Grundsatz, daß die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe zu verhängende Ersatzstrafe das Höchstmaß der angedrohten Arreststrafe nicht übersteigen darf, gilt nur, soferne Arrest - und Geldstrafe wahlweise angedroht sind; wenn hingegen die Verhängung einer Geldstrafe neben der Arreststrafe ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe die primäre Freiheitsstrafe übersteigen. § 247 StG gilt nur insoweit, als das Höchstmaß der an Stelle einer Geldstrafe tretenden Arreststrafe (wenn im Gesetz nichts anderes angeordnet ist) nur sechs Monate betragen darf.