JudikaturJustizRS0098674

RS0098674 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. September 1960

Gegen eine auf Grund des Strafumwandlungsrechtes nach § 261 StG verhängte Geldstrafe ist eine Berufung zu Gunsten des Angeklagten wegen Herabsetzung dieser Geldstrafe nicht zulässig, es sei denn, daß die für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe nach § 266 StPO angedrohte Freiheitsstrafe die Hälfte des im Gesetze angedrohten Mindestmaßes dieser Freiheitsstrafe übersteigt (§ 283 Abs 1 StPO).