JudikaturJustizRS0098661

RS0098661 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. September 1923

Die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe zu verhängende Ersatzstrafe darf, wenn das Gesetz wahlweise eine Arreststrafe festsetzt, das Höchstmaß der im Gesetze wahlweise angedrohten Arreststrafe nicht übersteigen.