RS0098661 – OGH Rechtssatz
RS0098661 – OGH Rechtssatz
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Die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe zu verhängende Ersatzstrafe darf, wenn das Gesetz wahlweise eine Arreststrafe festsetzt, das Höchstmaß der im Gesetze wahlweise angedrohten Arreststrafe nicht übersteigen.